Obst- und Gartenbauverein Nieder-Beerbach e.V.

Satzung

des Obst- und Gartenbauverein Nieder-Beerbach e.V.

Präambel
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen - wird im nachfolgenden Text auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen der Ämter beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Nieder-Beerbach e. V.“. Nachstehend Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Nieder-Beerbach und ist im Vereins-register des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Obst-, Gemüse- und Gartenbaus und des Vogelschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beratung, Ausbildung und Fortbildung auf allen Gebieten des Obst- und Gartenbaus. Der Gartenbauverein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben
• Die Förderung des Obstbaues und der Gartenkultur.
• Die Durchführung von fachlichen Vorträgen, Vorführungen und praktischen Übungen.
• Die Begehung von Gärten und Fluren.
• Fachliche Unterweisung in Fragen des Obstbaues, der Gartenkultur sowie des Vogelschutzes.
• Die Veranstaltung von Obst – und Gartenbauausstellungen.
• Lehrfahrten zum Zwecke der Weiterbildung der Mitglieder.
• Die Zusammenarbeit mit interessensgleichen Vereinen.
• Die Förderung der Ortsverschönerung.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder am Vereinszweck interessierte Bürger werden. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Durch Aushändigung einer Vereinssatzung wird die Mitgliedschaft bestätigt. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten und für die Vereinsinteressen einzutreten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Austrittserklärung:
Diese ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu erklären. Sie endet zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss: Dieser ist zulässig, wenn ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, eine den Bestrebungen des Vereins zuwiderlaufende Tätigkeit ausübt und fortsetzt, oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss ent-scheidet der Vorstand. Nach vorliegender Abmahnung und vor Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Vereinsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen zu gewähren. Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Für das laufende Geschäftsjahr gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet. Dies gilt auch für Mitglieder die freiwillig austreten.

§ 6 Vereinsorgane
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Diese ist nach Bedarf – mindestens aber einmal jährlich – im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen.
2. Diese wird von dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter schriftlich einberufen.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Aus zwingenden Gründen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe-rufen werden :
a) auf Verlangen des Vorsitzenden,
b) auf Verlangen der einfachen Mehrheit des Vorstandes,
c) auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Dies ist schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand zu beantragen.
5. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder drei Wochen vorher schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
6. Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens 5 Wochen vor der Mitglieder-versammlung bei dem Vorsitzenden eingegangen sein. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereins-mitglieder beschlossen werden.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter, sowie dem Protokollanten zu unter-zeichnen.

§ 8 Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesend-en Mitglieder. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Anträge kommen nur zur Abstimmung, wenn dies in der Tagesordnung vorgesehen ist. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Erfolgt kein Widerspruch, kann durch Handzeichen gewählt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Der Vereinsvorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vor-sitzenden und dem Rechner.
2. Außerdem sollten dem erweiterten Vorstand ein Schriftführer und maximal vier Beisitzer angehören.
3. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Rechner. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
4. Der Vereinsvorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
5. Der Vereinsvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
6. Der Vereinsvorstand kann wieder gewählt werden. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
7. Der Vereinsvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, welche nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
8. Der geschäftsführende Vorstand verfügt über die finanziellen Mittel nach Maßgabe der Satzung und der Hauptversammlung.
9. Es sind Niederschriften der Vorstandssitzungen anzufertigen und zu unterschreiben. Dies hat grundsätzlich durch den Schriftführer zu erfolgen.
10. Der Rechner führt die Vereinskasse und erstattet den Kassenbericht. Die Kasse wird jährlich von zwei gewählten Kassenprüfern überprüft. Diese haben der Hauptver-sammlung über die Kassenführung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes. Um Kontinuität zu gewährleisten wird jedes Jahr ein neuer amtierender Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt.

§ 10 Mittel des Vereins
1. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben wird jährlich ein Vereinsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Art und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Der Beitrag ist bis 1. Juni des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Es soll nach Möglichkeit bargeldloser Zahlungsverkehr angestrebt werden.

§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins muss durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vereinsvorstand mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder die Einberufung von 49,9 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird.
2. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
3. Sollte der Fall eintreten, dass weniger als 50 % der Mitglieder anwesend sind, muss der Vorstand erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. In diesem Fall sind die anwesenden Mitglieder berechtigt über die Vereinsauflösung zu entscheiden.
4. Die Vereinsauflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimm-berechtigten.
5. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

§ 12 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins, beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens für soziale Zwecke in Nieder-Beerbach.

§ 13 Ehrungen von Personen

Personen, die sich um Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes eine entsprechende Ehrung erfahren.

Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27. März 2015 in Nieder-Beerbach beschlossen und beim Amtsgericht Darmstadt am 21. Mai 2015 eingetragen.



Datenschutzordnung des "Obst- und Gartenbauvereins Nieder-Beerbach e.V." als Anlage zur Satzung

 mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 22. Februar 2019


Allgemeine Grundsätze

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im "Obst-und Gartenbauverein e.V." (im nachfolgenden OGV genannt) nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum OGV erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO).  Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO).

Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

 
Beitritt zum Verein (OGV)

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der OGV folgende personenbezogene Daten auf:

  • ·         Vor- und Zuname
  • ·       Geschlecht
  •          Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)
  •          Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail)
  •          Geburtsdatum,
  •          Bankverbindung

Jedem Vereinsmitglied soll zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet werden.

Die personenbezogenen Daten werden in einem EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom OGV intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Austritt aus dem Verein (OGV)

Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des OGV betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den OGV aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.

Übermittlung von Daten bei der Mitgliedermeldung

Als Mitglied des "Kreisverbandes Darmstadt zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege e.V." (im weiteren KOGL genannt) ist der OGV verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den KOGL jeweils mit Stichtag 01.12. des Kalenderjahres zu melden. Die Datenweitergabe an den KOGL, einem Dachverband im Verhältnis zum OGV, stellt eine Datenübermittlung i.S.d. §3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG dar.

 Übermittelt werden dabei personenbezogene Daten nach dem Meldestandard des KOGL.

 Dies sind insbesondere bei Vereinsmitgliedern folgende Daten:

  • ·         Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
  • ·         Ehrungsdaten (bisher erhaltene Ehrungen des Verbandes)
  • ·         Datum Beitritt zur Mitgliedschaft

 

Bei Vereinsmitgliedern mit besonderen Aufgaben bzw. Funktionen laut Vereinssatzung (Vorstandsmitglieder), werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im OGV übermittelt.

 Der OGV erklärt ausdrücklich bei Abgabe einer Mitgliedermeldung an den übergeordneten Kreisverband (KOGL), dass die Daten ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mitglieder des Vereins.

 Sonstige Übermittlung von Daten an Dachverbände

 Als Mitglied des KOGL kann der OGV zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten bei folgenden Anlässen an den Kreisverband übermitteln:

·         Beantragung von Ehrungen nach der Ehrungsordnung des KOGL oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Ehrungshistorie

·         Anmeldung zu Lehrgängen des KOGL oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum

·         Anmeldung zu Fachtagungen und Veranstaltungen des KOGL oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum

 Pressearbeit

Der OGV informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des OGV entfernt. Der Verein benachrichtigt den KOGL von dem Widerspruch des Mitglieds.

 Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

 Der Vorstand kann besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere Ehrungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins bekannt geben. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett aus.

 Der Vorstand kann besondere Ereignisse des Vereinslebens, wie z.B. Ehrungen oder Feierlichkeiten in einem digitalen Rundschreiben (per Email) bekannt geben. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung aus.

 Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

 Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Hessen zur Verfügung.

 Die Beschwerde kann online unter

 https://datenschutz.hessen.de/service/beschwerde

 eingereicht werden.